Anerkennung einer Auslandsadoption in Deutschland
Eine im Ausland ausgesprochene Adoption wird in Deutschland auf Antrag durch das Familiengericht anerkannt (Adoptionswirkungsgesetz). Bei Verfahren nach dem Haager Übereinkommen wird die Anerkennung durch die Bescheinigung des Herkunftsstaates erheblich vereinfacht. Die Anerkennung schafft Rechtssicherheit für Kind und Eltern — etwa für Namen, Erbrecht und Staatsangehörigkeit.
- Rechtsgrundlage
- AdWirkG · Art. 23 HAÜ
- Zuständig
- Familiengericht (zentrale Zuständigkeit)
- Ergebnis
- Anerkennungs-/Wirkungsbeschluss
Warum ist die Anerkennung wichtig?
Sie stellt verbindlich fest, dass die ausländische Adoption in Deutschland wirksam ist — Grundlage für Geburtsurkunde, Namen, Sorgerecht, Erbrecht und Staatsangehörigkeit.
Wie läuft das Anerkennungsverfahren ab?
- Antrag beim Familiengericht (zentrale Zuständigkeit je Bundesland)
- Vorlage der ausländischen Adoptionsentscheidung mit Übersetzung
- Bei Haager Verfahren: Bescheinigung nach Art. 23 HAÜ
- Beschluss des Gerichts über Anerkennung und ggf. Wirkungsfeststellung
Was gilt bei Haager Verfahren?
Adoptionen mit Art.-23-Bescheinigung werden kraft Gesetzes anerkannt; das Verfahren dient dann vor allem der Feststellung der Wirkungen.
Häufige Fragen
Ist die Anerkennung immer erforderlich?
Bei Haager Verfahren mit Bescheinigung wirkt die Adoption kraft Gesetzes; ein Feststellungsbeschluss schafft dennoch Rechtssicherheit im Rechtsverkehr.
Wie lange dauert das Verfahren?
Je nach Gericht und Vollständigkeit der Unterlagen meist wenige Monate.
Erhält das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit?
Mit wirksamer Annahme durch mindestens einen deutschen Elternteil erwirbt das minderjährige Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.
- [1]Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
- [2]Haager Übereinkommen über die internationale Adoption (1993)